Unsere AGB's

Auftrag

Die Auftragserteilung zur Erstellung des Gebäudes erfolgt nach Maßgabe des Auftrages sowie den unter
sonstige Vereinbarungen aufgeführten Ergänzungen, der Leistungsbeschreibung und den beigefügten Grundrißskizzen.
Abänderungen oder Zusätze im Formulartext gelten als nicht geschrieben, wenn sie nicht in gleicher Weise unter der Rubrik
sonstige Vereinbarungen erfaßt sind. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Der Abschluß des Auftrages sowie alle Abänderungen und späteren Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

Festpreis

Mit der Bestätigung des Auftrages durch die Geschäftsleitung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Gesamtauftragssumme als Festpreis
einzuhalten. Dieser Festpreis ist unverändert gültig wenn der Baubeginn innerhalb des im Auftrag genannten Zeitraumes erfolgt.
Die Festpreisbindung bleibt über den genannten Termin unverändert bestehen, sofern die dem Bauherrn obliegenden Voraussetzung für die Baudurchführung erbracht sind. Es werden neben einem baureifen Grundstück eine auflagenfreie Genehmigung des vorbereiteten Bauantrags und die Finanzierungssicherstellung des Bauvorhabens benötigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht Termingerecht vor, wird der Festpreis an die dann gültige Preisliste angeglichen. Bei höherer Gewalt oder absichtlicher Verzögerung der Bauzeit durch den Bauherrn kann die Festpreisbindung aufgehoben werden. Der Gesamtpreis beinhaltet die bei der Erteilung des Auftrages jeweils gültige Mehrwertsteuer. Sollten während der Vertragsabwicklung steuerliche Änderungen eintreten, trägt diese der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, die den Preiskalkulationen zu Grunde liegende Unterlagen ( z.B. Ausschreibungen, Angebote, Auftragsunterlagen u.s.w.) einzusehen bzw. abzufordern.

Zahlung

Die vor der Schlüsselübergabe berechneten Teilraten sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Bautenstandsbestätigung auf das angegebene Konto zu zahlen. Gehen Zahlungen nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitstermin ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Fälligkeitstermin bis zum tatsächlichen Eingang der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Discontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Kommt der Bauherr seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Durch eine solche Baustillegung entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bauherrn, gleichzeitig verlängert sich die Bauzeit entsprechend. Zahlungen haben nur befreiende Wirkung, wenn sie auf einem vom Auftragnehmer genannten Konto eingegangen sind. Die Teilraten sind in voller Höhe fällig. Kürzungen der Teilraten berechtigen den Auftragnehmer zur Einstellung der Arbeiten. An Terminzusagen ist er dann nicht mehr gebunden.

Bei später erteilten Ergänzungsaufträgen für Sonderwünsche wird der Zusatzpreis den noch zu zahlenden Baustufenraten zugeschlagen.
Kündigen die Auftraggeber den Vertrag vor Baubeginn, ist der gemäß Ziffer 1 Absatz 3 im Auftrag genannte Betrag als pauschalierter Schadenersatz zu entrichten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei entsprechendem Nachweis darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Finanzierungssicherstellung

Die Finanzierungssicherstellung des Bauvorhabens muß vor Baubeginn durch Finanzierungsnachweis des vom Auftraggeber eingesetzten Kreditinstitut gemäß den vereinbarten Zahlungsstufen nachgewiesen sein.
Sofern nach Vertragsabschluß Sonderwünsche hinzukommen, ist deren Finanzierung auf Verlagen nachzuweisen.
Die Bauherren verpflichten sich, das Haus erst nach vollständiger Bezahlung des Gesamtpreises zu beziehen oder in Nutzung zu nehmen.
Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich der Auftragnehmer das uneingeschränkte Hausrecht vor.

Vollmacht

Sind im Auftrag mehrere Bauherren genannt, so ist jeder allein für alle Bauherren vertretungsberechtigt.
Der Auftragnehmer wird bevollmächtigt, alle die Baudurchführung betreffenden Maßnahmen mit rechtlicher Wirkung für die Bauherren zu treffen.
Bauaufträge vergibt der Auftragnehmer jedoch ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

Leistungsumfang

Der Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus der Leitungsbeschreibung, deren Empfang die Bauherren besonders bestätigen müssen. Die von den Bauherren gewünschten Abweichungen sind unter der Rubrik sonstige Vereinbarungen preislich erfaßt. Mehrkosten für Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind oder durch behördliche Auflagen erforderlich werden, haben die Bauherren zu tragen. Änderungen, die den Bauwert nicht beeinträchtigen oder verbessern, bleiben vorbehalten. Bei Schichtwassergefahr, Bodendruck unter 15 N/cm2, bei schwerem, steinigem oder felsigem Boden sowie höherem, tieferem oder nicht waagerechten Terrain (mehr als 10 % Steigung/Gefälle) kann hier für eine Zusatzkostenermittlung erst bei Baubeginn durch den Bauleiter getroffen werden und ist somit im derzeitigen Festpreis nicht enthalten. Erforderliche Bodengutachten sind auf Anforderung durch den Bauherrn zu beschaffen. Liegt ein Bodengutachten vor, können evtl.Mehrkosten bereits vor Baubeginn ermittelt werden. Für Lieferungs- und Leistungsverzügerungen, die auf Gründe zurückzuführen sind, die der Bauherr mittelbar oder unmittelbar zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht in Anspruch genommen werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Bautechnik und die einschlägigen DIN Vorschriften neuesten Datums einzuhalten. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Urheberrecht an allen Bau- und Planungsunterlagen vor.

Gewährleistung

Die Gewährleistung erfolgt durch den Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn nach § 13 VOB Teil B Verdingungsordnung für Bauleistungen, sofern im nachfolgenden nichts anderes vereinbart wird.
Die Gewährleistung beträgt für Bauwerke und Holzerkrankungen 2 Jahre / ___ Jahre; für Arbeiten an einem Grundstück sowie die vom Feuer berührten Teile der Feuerungsanlage 1 Jahr.
Die Frist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks bzw. mit dem Einzug in das Haus.
Für mitgelieferte Geräte und Objekte der elektrischen, sanitären und Heiztechnischen Anlagen und Installationen übernehmen die Lieferfirmen eine Garantie gemäß ihren jeweils
gültigen Werksbedingungen. Hierauf ist auch eine etwaige Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers beschränkt.

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